Rürup-Rente

 
Private Rente Informationen

Die Rürup Rente ist ein langfristiges Sparvorhaben, das so aufgebaut ist, dass dieses später als Ergänzung zur Rentenzahlung oder zu einer sonstigen Lebensabend-Sicherung eingesetzt werden kann. Gefördert durch staatliche Unterstützung werden nur Lösungen, die ab dem Eintritt des Rentenalters regelmäßige monatliche Zahlungen vorsehen. Damit dient diese Altersvorsorge der Ergänzung einer sonstigen Rentenzahlung.

Vorteile:

  • Der Sparer kann eine Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Steuervorteile über Sonderausgabenabzug) aufbauen.
  • Das Kapital, das sich in einem Rürup-Vertrag befindet, bleibt im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
  • Rürup-Verträge sind in der Ansparphase vor Pfändung geschützt. In der Rentenphase kann jedoch der über den Pfändungsfreigrenzen liegende Teil gepfändet werden.
  • Während der Ansparphase muss keine Abgeltungsteuer einbehalten werden, so dass auch dieses Geld unvermindert verzinst wird.
  • Eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung kann steuerlich abgesetzt werden, wenn ihr Anteil am Beitrag 50 % nicht übersteigt.
  • Von Vorteil ist auch die flexible Besparung. So kann z.B. der Selbständige mit kleineren monatlichen Beträgen beginnen, um die Kosten niedrig zu halten, und kann mit Einmalzahlungen ergänzen, wenn das Budget und die Geschäftsentwicklung dies erlauben, um weitere steuermindernde Effekte zu erzielen.

Nachteile:

  • Beiträge zu Rürup-Renten können zurzeit nur gestaffelt steuerlich geltend gemacht werden.
  • Kein Kapitalwahlrecht – die spätere Auszahlung erfolgt, frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, ausschließlich als Leibrente.
  • Rentenzahlungen müssen später, abhängig vom Rentenbeginnjahr, versteuert werden.
  • Rürup-Verträge können nicht beliehen, übertragen, verpfändet oder verschenkt werden. Auch eine Kündigung und die Auszahlung eines „Rückkaufswertes“ ist ausgeschlossen, möglich ist aber eine Beitragsfreistellung.
  • Bei Tod des Sparers vor Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Es kann jedoch, je nach Anbieter unterschiedlich, eine Zusatzversicherung in Form einer Hinterbliebenen-Rente oder eine, steuerlich jedoch nicht geförderte, Beitragsrückgewähr vereinbart werden.
  • Auch bei Tod des Sparers nach Rentenbeginn verfällt das gesamte eingezahlte Kapital. Eine Rentengarantiezeit gibt es bei Rürup Rente nicht bei allen Anbietern. Sofern der Sparer verheiratet ist, kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten vereinbart werden.
  • für die zugezahlte Beiträge (um die geförderte Jahreshöchstgrenze auszunutzen) werden zusätzlich Gebühren erhoben, die sofort anfallen.
  • Während bei Riesterrenten eine Übertragung des Sparguthabenes abzüglich einer tarifabhängigen Bearbeitungsgebühr auf einen Drittanbieter stets möglich sein muss, gibt es nur wenige Anbieter von Basisrenten, die einen Übertrag des Kapitals auf Dritte ermöglichen. Meist besteht nur die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen und in den Vertrag eines Wettbewerbers einzuzahlen.
  • Die Rendite, der Wert also, der die eingezahlten Beiträge erstmals übersteigt, kommt erst mit sehr hohem Alter zum Tragen. Bis dahin wird nur der selbst einbezahlte Betrag wieder ausbezahlt. Somit lange Zeit ein Null-auf-Null Geschäft. Bei manchen Anbietern muss, nach der aktuellen Sterbetafel berechnet, der Rürup-Rentner 92 Jahre alt werden, um den ersten Cent an Rendite zu erhalten.

Leistung im Todesfall

In der Ansparphase:

Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt werden, d. h. im Todesfall verfällt das Vermögen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Versichertengemeinschaft; hier: der des Versicherers und seiner überlebenden Versicherten. Die Versicherungswirtschaft bietet verschiedene Lösungen an, wenn dieser Verlust nicht gewünscht ist:
Der Versicherungsvertrag kann mit einer Hinterbliebenenrente in vorher bestimmter Höhe im Todesfall an den Ehepartner oder an die kindergeldberechtigen Kinder ausgestattet werden. Es kann eine zusätzliche – steuerlich jedoch nicht geförderte – Zusatzversicherung zur Beitragsrückerstattung im Todesfall vor Rentenbeginn, abgeschlossen werden (ggf. mit vollumfänglichem Bezugsrecht). Das angesparte Vermögen wird für eine Hinterbliebenen-Rente an den Ehepartner oder die Kinder verwendet, sofern solche vorhanden sind. Inwieweit solche Hinterbliebenen-Leistungen auch nach Rentenbeginn gezahlt werden, ist unterschiedlich geregelt.

In der Rentenphase

Verstirbt der Versicherte in der Rentenphase, so verfällt das eingezahlte Kapital, welches rechnerisch noch nicht durch Rentenzahlungen ausbezahlt wurde. Eine Rentengarantiezeit wie bei normalen Rentenversicherungen gibt es nicht. Ist der Sparer verheiratet, kann jedoch eine Hinterbliebenenrente für den Ehegatten und für Kinder vereinbart werden.

Dazu gibt es, je nach Anbieter, verschiedene Modelle:
Die Hinterbliebenen-Rente beträgt einen bestimmten Prozentsatz (z. B. 60 %) der Hauptrente. Die Hinterbliebenenrente kann einer Rentengarantiezeit nachempfunden werden. Ist eine solche Leistung für 10 Jahre vereinbart und verstirbt die versicherte Person nach fünf Jahren, wird der Wert der in den ersten 10 Jahren zu zahlenden Rente (hier der Rente für 5 Jahre) verwendet, um daraus eine lebenslange Rente an den Witwer/die Witwe zu finanzieren (bzw. eine Rente an die Kinder). Inzwischen werden auch Verträge angeboten, in denen nicht die Renten für eine bestimmte Rentenbezugszeit, sondern das Rentenkapital bei Rentenbeginn Ausgangspunkt für die Hinterbliebenenrente ist. Von diesem Kapital werden die bereits gezahlten Renten abgezogen und der verbleibende Wert wird verrentet. Die Leistung für die Kinder kann nur solange gezahlt werden, wie der Verstorbene für die Kinder Kindergeld bekommen könnte, also i. d. R. bis zum Ende der Berufsausbildung. Eingetragene Lebenspartner können hier im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung und vielen berufsständischen Versorgungswerken nicht berücksichtigt werden.

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