Das Bundessozialgericht hat erneut bestätigt, dass gesetzlich Rentenversicherte, die vor dem 65. Geburtstag - und damit vorzeitig - ihre Altersrente abrufen, Abschläge in Kauf nehmen müssen. Gegen das Grundgesetz wird dadurch nicht verstoßen. Das Gericht bestätigte auch, dass Abschlagsregelungen von einem bestimmten Zeitpunkt an gelten dürfen: Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt werden, "obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt". Und weiter: Um einen früheren Rentenbezug für die Versichertengemeinschaft belastungsneutral zu halten, müsse der Abschlag - versicherungsmathematisch berechnet - die statistisch längere Laufzeit der Rente ausgleichen. Das sei bereits durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden und habe damit "Gesetzeskraft".
(Aktenzeichen: B 13 R 77/08 R) (veröffentlicht 20.7.2009)
Das Bundessozialgericht hat erneut bestätigt, dass gesetzlich Rentenversicherte, die vor dem 65. Geburtstag - und damit vorzeitig - ihre Altersrente abrufen, Abschläge in Kauf nehmen müssen. Gegen das Grundgesetz wird dadurch nicht verstoßen. Das Gericht bestätigte auch, dass Abschlagsregelungen von einem bestimmten Zeitpunkt an gelten dürfen: Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt werden, "obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt". Und weiter: Um einen früheren Rentenbezug für die Versichertengemeinschaft belastungsneutral zu halten, müsse der Abschlag - versicherungsmathematisch berechnet - die statistisch längere Laufzeit der Rente ausgleichen. Das sei bereits durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden und habe damit "Gesetzeskraft".
(Aktenzeichen: B 13 R 77/08 R) (veröffentlicht 20.7.2009)