Private Rente Informationen

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  • Zeitrente

    Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich nur auf Zeit gezahlt. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

  • Zentrale Stelle

    Behörde, die die Höhe des Zulagenanspruchs in der privaten Altersvorsorge ermittelt und die Auszahlung auf den Altersvorsorgevertrag veranlasst. Zentrale Stelle ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

  • Zulagen

    Die private kapitalgedeckte Altersvorsorge (Riester-Rente) wird seit 2002 staatlich gefördert. Anlegerinnen und Anleger, die zum begünstigten Personenkreis gehören, erhalten eine staatliche Zulage, wenn sie einen förderfähigen Altersvorsorgevertrag abschließen und damit zusätzlich für ihr Alter vorsorgen.

  • Zurechnungszeit

    Kommt es bei einer oder einem Versicherten bereits in jungen Jahren zur Erwerbsminderung oder zum Todesfall, wäre die Rente wegen der kurzen Beitragsleistung relativ gering. Um dies zu verhindern, gibt es die Zurechnungszeit. Durch die Zurechnungszeit wird bei der Rentenberechnung unterstellt, dass die Erwerbsminderung oder der Tod erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres eingetreten ist. Die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem 60. Lebensjahr wird als so genannte beitragsfreie Zeit hinzugerechnet. Die Bewertung der Zurechnungszeit richtet sich individuell nach der Versicherungsbiografie vor Eintritt des Versicherungsfalles.

  • Zusätzliche Altersvorsorge

    Zusätzliche Altersvorsorge soll die Leistungen der gesetzlichen Rente ergänzen. Sie umfasst die betriebliche Altersvorsorge und die private Vorsorge. Beide Wege werden vom Staat gefördert: mit Zulagen und Steuervorteilen (Riester-Förderung, privat oder über den Betrieb) bzw. Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Aufwendungen (betriebliche Altersversorgung).

  • Zusatzversorgung

    Die Zusatzversorgungssysteme der ehemaligen DDR sind zum 1.1.1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Mit dem späteren Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz wurde die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften von Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme der Parteien der ehemaligen DDR nachgeholt und die Gleichstellung der nach dem Pensionsstatut Carl-Zeiss-Jena erworbenen Ansprüche und Anwartschaften geregelt.

 
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