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- Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze ist die Altersgrenze, ab der eine Regelaltersrente bezogen werden kann. Bisher wurde die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren erreicht. Sie wird für die Jahrgänge 1947 und jünger ab 2012 von 65 auf 67 Jahre angehoben.
- Regelbeitrag
Pflichtversicherte Selbstständige können unabhängig von ihrem Arbeitseinkommen grundsätzlich einen Regelbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Dieser "mittlere" Beitrag errechnet sich aus einem fiktiven Einkommen in Höhe der Bezugsgröße. Im Jahr 2009 beträgt der Regelbeitrag monatlich 501,48 Euro (West) beziehungsweise 424,87 Euro (Ost). Im Jahr des Beginns der selbstständigen Tätigkeit und in den drei folgenden Kalenderjahren müssen Selbstständige ebenfalls unabhängig vom tatsächlichen Einkommen nur den halben Regelbeitrag (250,74 Euro [West] beziehungsweise 212,44 Euro [Ost]) im Monat zahlen.
- Rehabilitation
Unter Rehabilitation versteht man alle medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen und Leistungen, die die Rentenversicherung zur Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erbringt.
- Renditen der gesetzlichen Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung bietet neben der Sicherung im Alter finanzielle Unterstützung bei Risiken wie Erwerbsminderung, Tod des Ehepartners oder Tod der Eltern. Außerdem werden Kuren, berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen sowie für Rentnerinnen und Rentner der Arbeitgeberanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet. Dies deckt eine private Versicherung nicht automatisch ab. Werden diese Unterschiede im Leistungsspektrum nicht berücksichtigt, führt dies stets zu einer Verzerrung des Renditevergleichs zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Rentenantrag
Alle Renten müssen - wie auch die übrigen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung - beim Rentenversicherungsträger, bei einer seiner Auskunfts- und Beratungsstellen oder beim Versichertenältesten beantragt werden. Der Antrag kann auch bei dem für den Wohnsitz zuständigen Versicherungsamt oder bei den Gemeindebehörden (Ortsbehörden) gestellt werden. All diese Stellen halten die erforderlichen Formulare bereit. Antragsberechtigt sind alle, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Von der rechtzeitigen Antragstellung hängt der Beginn der Rente ab. Ausnahmsweise werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Erziehungsrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Regelaltersrente gezahlt, ohne dass dies beantragt werden muss. Ebenso wird - von Amts wegen - eine kleine Witwen-/Witwerrente nach Vollendung des 45. Lebensjahres als große Witwen-/Witwerrente gezahlt.
- Rentenbescheid
Wenn der Rentenversicherungsträger eine Leistung ablehnt oder bewilligt, muss er dies gegenüber der oder dem Berechtigten in Form eines anfechtbaren Bescheides tun. Beispiel hierfür ist der Rentenbescheid, der eine Rentenleistung entweder ganz oder teilweise bewilligt oder ablehnt. Der oder die Berechtigte kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.
- Rentenformel
Die Höhe der Rente wird mit der Rentenformel ausgerechnet. Diese lautet: persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = Monatsrente. Dabei spiegelt die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte wider, in welchem Umfang der bzw. die Einzelne versichert war. Über den Rentenartfaktor kommt zum Ausdruck, ob es sich um eine Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen- oder Waisenrente handelt. Der aktuelle Rentenwert ist ein bestimmter Betrag in Euro. Er entspricht der Monatsrente, die ein Durchschnittsverdiener bzw. eine Durchschnittsverdienerin für ein Jahr Beiträge erhält.
- Renteninformation
Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renteninformation. Durch diese Serviceleistung schaffen die Rentenversicherungsträger Transparenz bei der persönlichen Altersrente und bieten ihren Versicherten eine solide Grundlage für die eigenverantwortliche Planung einer zusätzlichen Altersvorsorge. Die Renteninformation wird auf der Basis der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt und enthält u. a. eine Hochrechnung der zu erwartenden Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen sowie mit fiktiven Rentenanpassungen. Nach Vollendung des 54. Lebensjahres wird die Renteninformation alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt, die noch detailliertere Informationen zum künftigen Rentenanspruch enthält.
- Rentenniveau
Das früher gebräuchliche Netto-Rentenniveau beschreibt das prozentuale Verhältnis der Nettorente eines Standardrentners (das ist ein Rentner mit 45 Beitragsjahren als Durchschnittsverdiener) gegenüber dem jeweils aktuellen Nettoarbeitsentgelt eines Durchschnittsverdieners bzw. einer Durchschnittsverdienerin.
Auf Grund der stufenweisen Einführung der nachgelagerten Besteuerung von Renten kann nicht mehr für alle Rentenzugangsjahre ein einheitliches Nettorentenniveau ausgewiesen werden. Stattdessen wird ein Rentenniveau ohne Berücksichtigung von Steuern als Verhältnis zwischen Standardrente - vermindert um die Sozialabgaben der Rentner - und dem Durchschnittsentgelt - vermindert um die durchschnittlich geleisteten Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung sowie um den durchschnittlichen Aufwand zur geförderten privaten Altersvorsorge - ausgewiesen. Sowohl beim Arbeitnehmer als auch beim Rentner werden die zu zahlenden Steuern nicht berücksichtigt.
- Rentenrechtliche Zeiten
Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Kinderberücksichtigungszeiten sind die rentenrechtlichen Zeiten. Sie bestimmen die Höhe der Rente. Außerdem ist eine bestimmte Anzahl rentenrechtlicher Zeiten Voraussetzung für die Zahlung der Rente (Wartezeit).
- Rentensplitting unter Ehegatten
Beim Rentensplitting werden Rentenanwartschaften geteilt. Ehegatten, deren Ehe entweder nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde oder die nach dem 1.1.1962 geboren wurden und bei denen jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, können durch eine übereinstimmende Erklärung ein Rentensplitting erreichen. Zu Lebzeiten beider Ehegatten erhält dann jeder seine eigene - durch das Splitting veränderte - Versichertenrente. Die durch das Splitting übertragenen Rentenanteile verbleiben dem Überlebenden nach dem Tod des anderen Ehegatten und entfallen - anders als eine Witwen- oder Witwerrente - auch bei Wiederheirat nicht. Auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen ein Rentensplitting durchführen.
- Rentenversicherungsträger
Die Rentenversicherung wird von besonderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt. Träger der Rentenversicherung sind die Deutsche Rentenversicherung - Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - Berlin), die Deutsche Rentenversicherung - Knappschaft-Bahn-See (ehemals Bundesknappschaft, Seekasse und Bahnversicherungsanstalt), sowie die Regionalträger wie z. B. Deutsche Rentenversicherung - Baden-Württemberg oder Nord (ehemals Landesversicherungsanstalten, z. B. LVA Baden-Württemberg oder LVA Hamburg) etc.
- Rentenzahlung ins Ausland
Renten können grundsätzlich auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gezahlt werden. Dabei sind jedoch besondere Regelungen zu beachten, durch die in bestimmten Fällen eine Rente nur zum Teil oder überhaupt nicht mehr zu zahlen ist. Daher sollten Sie sich vor der Entscheidung für einen Umzug ins Ausland von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen.
- Restverrentung
Der Abschluss einer Rentenversicherung ab dem 85. Lebensjahr im Anschluss an Auszahlungen aus einem Investmentfonds oder einem Banksparplan.
- Riester-Förderung
Seit 2002 fördert der Staat den Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge in Form von Zulagen und Steuervorteilen. Dafür stellt der Staat ab 2008 rund 12 Mrd. € zur Verfügung.
Wer ab 2008 einen Anlagebetrag (Eigenbeitrag plus staatliche Zulage) von insgesamt 4 Prozent seines maßgeblichen Vorjahreseinkommens (max. 2.100 €) im Jahr zusätzlich anspart, erhält die maximale Zulage: 154 € im Jahr für jeden Förderberechtigten und 185 € (bzw. 300 €, s. "Kinderzulage") im Jahr für jedes kindergeldberechtigte Kind. Außerdem kann der Anlagebetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung als zusätzliche Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Der Zulagenanspruch wird dann allerdings gegengerechnet. Im Jahr 2008 bis zu einer Höhe von 2.100 € pro Jahr.