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Hinterbliebenenrente

Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht für überlebende Ehepartner (Witwen und Witwer) oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht wieder geheiratet bzw. keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, nach dem Tod des versicherten Partners, wenn dieser die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Daneben wird Hinterbliebenenrente als Waisenrente geleistet.

  • Hinzuverdienstgrenzen

    Die Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stellen den Ersatz für ausgefallene Verdienste dar. Wird neben diesen Renten zusätzliches Erwerbseinkommen bezogen, so bestehen für diese Renten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (derzeit Vollendung des 65. Lebensjahres) bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Als Hinzuverdienst berücksichtigt werden Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden zusätzlich bestimmte Entgeltersatzleistungen als Hinzuverdienst berücksichtigt.

  • Höchstbeitrag

    Beiträge zur Rentenversicherung dürfen nur in begrenzter Höhe gezahlt werden. Der Höchstbeitrag ist der Beitrag, der für einen Arbeitsverdienst zu zahlen ist, welcher der Beitragsbemessungsgrenze entspricht. Der Höchstbeitrag beträgt 2009 in den alten Bundesländern monatlich 1.074,60 Euro (Berechnung: 19,9 Prozent aus 5.400 Euro) und in den neuen Bundesländern monatlich 905,45 Euro (Berechnung: 19,9 Prozent aus 4.550 Euro). Der Wert in den neuen Bundesländern gilt nur für Pflichtbeiträge, weil für freiwillig Versicherte in den neuen Bundesländern der Höchstbeitrag nach "Westniveau" gilt.

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