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Generationengerechtigkeit

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet Schutz durch eine starke generationenübergreifende Solidargemeinschaft. Durch das Umlageverfahren sorgt die jeweils arbeitende Generation für die Renten ihrer Eltern- und Großelterngeneration. Generationengerechtigkeit ist ein entscheidender Aspekt bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Interessen der jüngeren und der älteren Generation müssen gleichermaßen berücksichtigt werden. Einerseits dürfen junge Menschen in ihrem Erwerbsleben nicht von zu hohen Beiträgen unzumutbar belastet werden, andererseits müssen ältere Menschen eine angemessene Rente erhalten.

  • Generationenvertrag

    Zwischen der beitragszahlenden (jungen) und der rentenempfangenden (alten) Generation gilt das Prinzip, dass die arbeitenden Versicherten durch ihre Beiträge die Renten von heute finanzieren. Dabei erwartet die beitragszahlende Generation, dass die nachfolgenden Generationen bereit sind, das Gleiche zu tun. Dieses wird Generationenvertrag genannt. Der Generationenvertrag ist ein unausgesprochener und nicht schriftlich festgelegter Vertrag zwischen diesen Gruppen, also ein gesellschaftliches Übereinkommen.

  • Gesetzliche Rentenversicherung

    Hauptsäule der Alterssicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Pflichtversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angelegt, aber auch für bestimmte Gruppen von Selbstständigen und andere Personengruppen. Den meisten nicht versicherungspflichtigen Personen bietet sie die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung oder für nicht versicherungspflichtige Selbstständige die Versicherungspflicht auf Antrag.

  • Glaubhaftmachung

    Glaubhaftmachung ist ein Verfahren, um bei verloren gegangenen Nachweisen oder zur Anerkennung seinerzeit nicht erfasster Tatbestände rentenrechtliche Sachverhalte gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu belegen. Ist das Vorliegen eines Sachverhaltes überwiegend wahrscheinlich, ist er glaubhaft gemacht. Glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden wertmäßig um ein Sechstel gemindert.

  • Gleitzone

    Seit dem 1. April 2003 gelten für versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt oberhalb von 400 Euro bis zur Grenze von 800 Euro besondere Regelungen der Beitragstragung. Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin zahlt für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich seinen bzw. ihren vollen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (derzeit 21 Prozent). Der Arbeitnehmeranteil steigt im Ergebnis linear von rund neun Prozent am Anfang der Gleitzone bis zum vollen Anteil (z. Zt. 21 Prozent) an, wobei die Steigerung des Arbeitnehmeranteils über eine verminderte Beitragsbemessungsgrundlage gesteuert wird. Der geringere Arbeitnehmeranteil wirkt sich aber auch auf die Höhe der Rente aus, da bei der Rentenberechnung nur das - gegenüber dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt niedrigere - Entgelt zugrunde gelegt wird, das der Beitragszahlung entspricht (z. B. 553,46 Euro bei einem tatsächlichen Verdienst von 600 Euro). Mit einer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber und einer Beitragszahlung nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (voller Arbeitnehmeranteil) kann das Arbeitsentgelt in vollem Umfang bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Bedürftigkeitsabhängige Leistung für über 65-Jährige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab dem 18. Lebensjahr. Rechtsgrundlage ist seit dem 1.1.2005 das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro findet kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Anspruch nehmen.

  • Mehr zum Thema:

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