Der Gesetzgeber hat Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, in der gesetzlichen Rentenversicherung „zwangsversichert“. Dies betrifft auch andere Selbständige in bestimmten Berufen, die aus Sicht des Gesetzgebers besonders schutzwürdig sind. Es besteht Versicherungspflicht. Darauf gehen wir auf unseren Informationsseiten ein.

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Das MLP-Riester-Urteil: 90 Prozent der Gebühr werden erstattet

Wegen einer missverständlichen Formulierung in den Vertragsunterlagen darf der Heidelberger Finanzdienstleister MLP von einem Kunden bei der Riester-Altersvorsorge nur 10 Prozent der ursprünglich verlangten Abschlusskosten kassieren. Das hat das Amtsgericht Heidelberg (AZ: 30 C 122/06) in seinem MLP-Riester-Urteil entschieden. Der Kunde hatte über MLP eine sogenannte Balance Invest Rentenversicherung als Riester-Rente mit entsprechender Förderung abgeschlossen. Deren Kosten sind nach Auffassung des Gerichts im Vertrag nicht eindeutig dargelegt. Von MLP vorgesehen war, dass über 10 Jahre jährlich 0,692 Prozent anfallen, insgesamt also 6,92 Prozent. Ebenso konnte aber gemeint sein, dass die Gesamtkosten dieser Riester-Altersvorsorge sich über zehn Jahre verteilt auf 0,692 Prozent belaufen. Sei etwas objektiv mehrdeutig, so führe das zur für den Versicherten günstigeren Auslegung, so die Richter. Und damit werden nur 10 Prozent der ursprünglich vereinbarten Provisionen für dieses Riester-Renten-Modell fällig.

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Regelaltersrente - was ändert sich zum 1. September 2009?

Nicht nur die älteren Arbeitnehmer sondern auch die jüngeren Menschen, sollten sich mit diesem Thema auseinander setzten. Denn die Rente, geht uns alle an, auch wenn vielleicht noch viel Zeit bleibt. Einige wichtige Änderungen treten ab 1. September in Kraft.
Die Neuerungen, wie die Regelaltersgrenze, werden in der Bevölkerung schon heftig diskutiert.
Der Renteneintritt wird von 65 Jahren auf 67 Jahren erhöht. Aber dies geschieht nicht mit allen Arbeitnehmern. Denn die Erhöhung des Eintrittsalters wird Schrittweise eingeführt.


Dabei spielt das Geburtsjahr und die Anzahl der Arbeitsjahre eine große Rolle.
So hat ein Arbeitnehmer mit dem Geburtsjahr 1957 und 45 Arbeitsjahren, mit 65 Jahren und 11 Monaten Anspruch auf die gesetzliche Rentenzahlung.
Eine Nachfrage wann das Rentenalter erreicht und damit eine Rentenzahlung erfolgt, kann man an seine zuständige Rentenkasse stellen.
Aber im Internet gibt es auch einen Rentenrechner. Hier werden Geburtsjahr, Arbeitsjahre und verschiedene Zusätze eingetragen. Nach den eingegebenen Informationen wird das Eintrittsalter der Rente berechnet.


Es ist aber auch weiterhin möglich schon eher in Rente zu gehen. Dabei hat man aber finanzielle Einbußen. Denn Prozentual wird ein bestimmter Betrag pro Monat abgezogen und das ein Leben lang. Dieses Manko kann man mit einer privaten Altersvorsorge ausgleichen. Aber damit sollte man mit jungen Jahren beginnen, sonst reicht das eingezahlte Geld leider nicht aus.
Diese Regelung wurde notwendig, weil immer weniger Kinder geboren werden und die Menschen immer älter werden.
Der Standard der Renten soll Aufrecht erhalten werden, das ist aber so nicht möglich und deshalb tritt diese Neuerung in Kraft.

Da die Renten zu Einkommen zählen, werden diese auch seit diesem Jahr versteuert. Im dritten Quartal werden deshalb Mitteilungen an die Finanzämter, durch die Rentenkassen gemacht. Rentenzahlungen, die einen Betrag von 7.660 Euro übersteigen werden zukünftig mit Steuern belegt.
Jeder Rentner sollte beim zuständigen Finanzamt nachfragen, ob eine Steuererklärung notwendig werden könnte. Denn es gibt Sachen, die man als Sonderausgaben absetzen kann und das könnte sich schon erheblich im Geldbeutel bemerkbar machen. So sind Rechnungen von Apotheken und die Arztgebühr, aber auch andere Dinge abzugesfähig.

Auch Scheidungen sind ab 1. September 2009 per Gesetz anders zu handhaben. Die Scheidungen werden weiter durch das Familiengericht behandelt und gemeinsame Güter geteilt. Aber anders als bisher, wird der Versorgungsausgleich gehandhabt.
Jetzt wird der Versorgungsausgleich durch das Familiengericht behandelt und sofort mit der Scheidung wirksam.
Das bedeutet: der weniger verdienende Teil erhält sofort und nicht erst bei Renteneintritt einige Rentenpunkte des besser verdienenden Ehepartners.
Wenn man vorhat sich Scheiden zu lassen, sollte man den Zeitpunkt genau überdenken.

 
Das Bundesverfassungsgericht sieht keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, darin, dass ein Rentner, der 1940 geboren ist und wegen Arbeitslosigkeit seit seinem 60. Geburtstag eine vorzeitige Altersrente bezieht, einen Abschlag (hier in Höhe von 11,7 Prozent) hinnehmen muss. Mit dem 1996 in Kraft getretenen Ruhestandsförderungsgesetz seien die Altersgrenzen zwar "nachteilig" verschoben worden. Das sei aber mit Blick darauf hinzunehmen, dass die Reformen den Zweck verfolgen, "den Mehrkosten aus dem Zuwachs an Frühverrentungen bis Mitte der 1990er Jahre" entgegenzuwirken. Die - stufenweise - Anhebung des Renteneintrittsalters sei sachlich gerechtfertigt, weil "sie allein Personen belastet, welche zu einem früheren Zeitpunkt eine Altersrente beziehen". Somit liege eine "übermäßige Belastung der Betroffenen nicht vor". (Bundesverfassungsgericht, Aktenzeichen: 1 BvR 1631/04)
 
p>Altes oder neues Recht: Seit 2002 gibt es für Hinterbliebenenrenten zwei Rechtslagen nebeneinander. Die meisten Witwen, Witwer und Hinterbliebenen aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben noch immer Anspruch auf 60 Prozent der Rente, die dem Verstorbenen zugestanden hätte. Haben die Partner jedoch erst nach 2001 geheiratet oder sind beide nach dem 1. Januar 1962 geboren, hat der Hinterbliebene nur noch Anspruch auf 55 Prozent der Rente des Verstorbenen - bei Kindererziehung kommen eventuell Zuschläge dazu.

Kleine und große Witwen-/Witwer- Rente: Frauen und Männer unter 45 Jahren, die keine Kinder erziehen und nicht erwerbsgemindert sind, erhalten beim Tod des Ehe-/ Lebenspartners nur eine kleine Hinterbliebenenrente. Sie beträgt 25 Prozent der Rente, auf die der Verstorbene bei seinem Tod Anspruch gehabt hätte, und wird im Regelfall zwei Jahre lang gezahlt.

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