Private Rentenversicherung gehört nicht zuletzt wegen der Besteuerung nach dem Ertragsanteil - private Altersvorsorge. Eine Rentenversicherung wird wie die Auszahlung einer Kapital-Lebensversicherung besteuert, wenn bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht sich der Versicherungsnehmer für die Einmalauszahlung (Kapitalauszahlung) entscheidet.

Wann liegt eine Rentenversicherung vor?
Eine Rentenversicherung mit der Steuervergünstigung des Ertragsanteils liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann vor, wenn bereits am Beginn der Vertragslaufzeit ein Langlebigkeitsrisiko vom Versicherungsunternehmen übernommen wird. Dies bedeutet, dass bereits bei Vertragsabschluss die Höhe der garantierten Leibrente in Form eines konkreten Geldbetrages festgelegt wird oder ein konkret bezifferter Faktor garantiert wird. Mit diesem Rentenfaktor wird die Höhe der garantierten Leibrente durch Multiplikation mit dem am Ende der Anspar- bzw. Aufschubphase vorhandenen Fondsvermögen bzw. Deckungskapital errechnet.

Abschluss von Rentenversicherungen VOR dem 1. Juli 2010
Für vor dem 01.07.2010 abgeschlossene Rentenversicherungen ist es ausreichend, dass das Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluss bzw. im Erhöhungszeitpunkt hinreichend konkrete Grundlagen für die Berechnung der Rentenhöhe oder des Rentenfaktors zugesagt hat. Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn die bei Vertragsbeginn für die Rentenberechnung unterstellten Rechnungsgrundlagen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders, der die Voraussetzungen und die Angemessenheit prüft, geändert werden können.

Abschluss von Rentenversicherungen NACH dem 1. Juli 2010
Bei ab dem 1. Juli 2010 abgeschlossenen Versicherungsverträgen ist nicht von einer steuerlich anzuerkennenden Rentenversicherung auszugehen, wenn der vereinbarte Rentenzahlungsbeginn dergestalt aufgeschoben ist, dass die mittlere Lebenserwartung der versicherten Person unwesentlich unterschritten oder sogar überschritten wird. Steuerlich nicht zu beanstanden ist es hingegen, wenn der Zeitraum zwischen dem vereinbarten spätesten Rentenbeginn und der mittleren Lebenserwartung mehr als 10% der bei Vertragsabschluss verbliebenen Lebenserwartung beträgt. Maßgebend ist die dem Vertrag zu Grunde gelegte Sterbetafel.
Beispiel: Die versicherte Person ist bei Vertragsabschluss 30 Jahre alt und hat eine mittlere Lebenserwartung von 82 Jahren. Die verbleibende Lebenserwartung beträgt 52 Jahre, davon 10% sind 5,2 Jahre. Ein vereinbarter Rentenbeginn mit 77 Jahren wäre nicht zu beanstanden.

Besteuerung bei Wechsel der versicherten Person
Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben oder Gesundheit die Versiche-rung abgeschlossen wird (vgl. § 150 VVG). Da von ihren individuellen Eigenschaften (insbes. Alter und Gesundheitszustand) die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsvertrages abhängen (vgl. BFH vom 9. Mai 1974, BStBl II S. 633), ist die versicherte Person eine unveränderbare Vertragsgrundlage. Bei einem Wechsel der versicherten Person erlischt, unabhängig von der Frage, ob ein entsprechendes Optionsrecht bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden ist oder nicht, steuerrechtlich der "alte Vertrag" und es wird steuerrechtlich vom Abschluss eines "neuen Vertrages" ausgegangen.

Besteuerung der Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht
Bei einer Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung grundsätzlich in der Zahlung einer lebenslänglichen Rente für den Fall, dass die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt. Zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG rechnet die Versicherungsleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nur dann, wenn sie nicht in Form einer Rentenzahlung erbracht wird. Davon ist dann auszugehen, wenn eine einmalige Kapitalauszahlung erfolgt, wenn mehrere Teilauszahlungen geleistet werden oder wenn wiederkehrende Bezüge erbracht werden, die nicht die Anforderungen an eine Rentenzahlung erfüllen.

Einkommensteuer und Zeitrente
Eine die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ausschließende Rentenzahlung setzt voraus, dass gleich bleibende oder steigende wiederkehrende Bezüge zeitlich unbeschränkt für die Lebenszeit der versicherten Person (lebenslange Leibrente) vereinbart werden. Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Höchstlaufzeit (abgekürzte Leibrenten) und wiederkehrende Bezüge, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine festgelegte Dauer zu entrichten sind (Zeitrenten), sind dagegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern.

Rentengarantiezeit muss kürzer als "Sterbetafel" sein
Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit (verlängerte Leibrenten) sind nur dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern, wenn die Rentengarantiezeit über die auf volle Jahre aufgerundete verbleibende mittlere Lebenserwartung der versicherten Person bei Rentenbeginn hinausgeht. Maßgebend ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde gelegte Sterbetafel und das bei Rentenbeginn vollendete Lebensjahr der versicherten Person. Entspricht die Rentengarantiezeit der Lebenserwartung oder ist sie kürzer, ist auch für den Rechtsnachfolger (in der Regel der Erbe) die Ertragsanteils-Besteuerung anzuwenden. Dabei wird der auf den Erblasser angewandte Ertragsanteil fortgeführt.

Private Rentenversicherungen sind als Leibrente steuerlich bevorteilt
Monatliche Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen (Leibrente) werden zwar grundsätzlich besteuert. Der steuerpflichtige Anteil ist jedoch durch Änderung des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung ab dem Jahr 2005 gesenkt worden. Beispiel: Reduzierung des zu versteuernden Anteils von 27 auf 18 Prozent, bezogen auf einen Renteneintritt mit 65 Jahren. Weiteres Beispiel: Rentenbeginn mit Alter von 55 Jahren (alter Ertragsanteil 38%, seit 2005 nur 26%). Diese Regelung gilt für alle Verträge, mithin auch bei laufenden Rentenzahlungen. Der steuerpflichtige Anteil ist in Staffeln eingeteilt, die sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richten. Je früher in den Ruhestand gegangen wird, umso höher folglich ist der steuerpflichtige Anteil.

Sonderausgaben - Vorsorgeaufwendungen - Änderungen zwischen 2009 und 2010
Nur noch Beiträge zu Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die den Anforderungen einer lebenslänglichen Leibrente genügen (sogenannte neue Basis-Rente oder "Rürup"-Rente), sind als ggf. als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Anforderungen: lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr, nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar.
Steuerlich gefördert werden die Beitragszahlungen während der Ansparphase für Alterseinkünfte, mithin auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Beginnend ab dem Jahr 2005 sind zunächst 60% der Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar, wobei dieser Satz jährlich in 2%-Schritten bis zum Jahr 2025 auf 100% ansteigt. Insgesamt ist pro Jahr "brutto" ein Betrag von 20.000 EUR (bei Zusammenveranlagung 40.000 EUR) abzüglich der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung absetzbar. Bei Beamten wird ein fiktiver Beitrag zu Grunde gelegt, um eine Gleichbehandlung zwischen Beamten und Arbeitnehmern sicher zu stellen. Selbständige können bis zum vollen Betrag von 20.000 EUR (bei Zusammenveranlagung 40.000 EUR) eine Absetzung begehren. Auf die Beträge von 20.000 EUR (bei Zusammenveranlagung 40.000 EUR) ist aber noch der zulässige Prozentsatz anzuwenden. Absetzbar sind im Jahre 2010 mithin 70% dieser Beträge, also höchstens 14.000 EUR / 28.000 EUR (70% von 20.000 EUR / 40.000 EUR). Bis zum Jahr 2025 steigt der Prozentsatz dann jährlich um 2 Prozentpunkte und der Höchstbetrag jährlich um 400 EUR / 800 EUR. Im Jahr 2006 waren es 62%, im Jahr 2007 waren es 64% usw.

Regelung bis zum 31. Dezember 2009
Für Arbeitslosigkeit-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen gilt zusätzlich ein spezieller Höchstbetrag von 2.400 EUR jährlich. Wendet der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge für die Krankenversicherung des Mitarbeiters auf, ermäßigt sich dieser Höchstbeitrag auf jährlich 1.500 EUR. Bei Ehegatten kann jeder Ehepartner den für ihn gültigen Höchstbetrag in Anspruch nehmen.

Regelung ab dem 01.01.2010
Der Abzug der Beiträge zur Lebensversicherung als Sonderausgaben ist mit Wirkung vom 01.01.2010 nochmals eingeschränkt worden. Grund: Verbesserter Abzug der Krankenversicherungsprämien als Sonderausgaben.

Fazit: Die private Rentenversicherung ist faktisch ein Rentenvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft. Sie wird unter Beachtung der o.a. Voraussetzungen steuerlich begünstigt, weil die Besteuerung nur zum Ertragsanteil erfolgt. Eine Rentenversicherung ist daher für viele Personen ein wichtiger Bestandteil in der privaten Altersvorsorge.

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Wie erwirbt man egentlich Wohlstand im Alter?

Es wurde folgende Vorsorgepyramide vorgeschlagen: Zunächst sollte man sich gegen Berufsunfähigkeit oder auch Pflegebedürftigkeit absichern bzw. eine Unfallversicherung abschließen. Anschließend sollte man mittels einer klassischen Lebensversicherung, prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge und/oder Bausparen Vorsorgen. Weitere Vermögen sollten für bedarfsorientierte Fondskonzepte (Anlagehorizont, Risiko je nach Lebenssituation) verwendet werden.

Man soll früh mit der Vorsorge beginnen. Der Einstieg in die private Altersvorsorge sollte am besten schon mit der Geburt durch die Eltern oder Großeltern erfolgen.

Verbraucherschützer empfehlen allerdings die Altersvorsorge zurückzustellen, solange noch große Anschaffungen wie ein Auto oder eine Küche anstehen und hierfür Kredite aufgenommen werden müssten - gleichzeitig anzusparen wäre äußerst unrentabel!

Jugend hat kein Vertrauen in die Vorsorge

Laut einer GfK Gruppe-Umfrage glauben nur sieben Prozent der Jugend an die staatliche Vorsorge. Rund 52 Prozent von 1.000 befragten 15- bis 30-Jährigen sehen zumindest Schwierigkeiten bei der eigenen staatlichen Pension. Mit Recht: So bekommt eine junge Fachkraft mit 3.000 Euro Monatsgehalt vordem Pensionsantritt und einem angenommenen Pensionsalter von 62 Jahren im Jahr 2022 nach 40 Beitragsjahren monatlich um neunzig Euro ASVG-Pension weniger als Kollegen, die heute in Rente gehen.

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Der Abschluss einer privaten Rentenversicherung ist heutzutage für jeden Bürger ein Muß, um die große Versorgungslücke der gesetzlichen Rente zu schließen. Welche Möglichkeiten einer privaten Altervorsorge gibt es und was müssen Sie dabei beachten? Grundsätzlich gelten bei der private Rentenversicherung die folgenden wichtigen Regeln. Die wichtigste Regel: Beginnen Sie so früh wie möglich mit dem Vermögensaufbau in eine private Altersvorsorge, denn je früher sie mit dem Sparen anfangen, umso mehr haben Sie im Alter durch den Zinseszins-Effekt zusammen.

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Das hat den Vorteil, dass Sie monatlich weniger ansparen müssen, wenn Sie früher mit der Altersvorsorge beginnen. Bedenken Sie bitte die Höhe Ihrer späteren Rente genau, denn alles wir teurer, und das kommt maßgeblich durch die Inflation. Daher bedenken Sie beim Aufbau Ihrer Altersvorsorge, das Ihr Geld „weniger wert“ wird und sie damit Kaufkraft verlieren.. Denn wenn Sie heute 2000 EUR zum Leben brauchen, sind es in 20 Jahren vielleicht 4000 EUR. Auch hier hilft Ihnen ein Altersvorsorge-Experte. Ihre private Rentenversicherung muss sich bis zum Rentenalter an Ihre individuelle Lebenssituation anpassen. Selbständigkeit, Familie, finanzielle Engpässe bedürfen einer Flexibilität im Aufbau Ihrer Altersvororge.

Wir empfehlen Ihnen vor dem Abschluß einer Rentenversicherung eine individuelle und unabhängige Beratung durch einen Experten. Nur ist die Vielzahl der Anbieter und Tarife in der privaten Rentenversicherung so überwältigend, dass hier eine objektive und unabhägiger Vergleich eines Experten notwendig ist. Daher empfehlen wir Ihnen: Fordern Sie noch heute eine kostenlose Beratung an, damit Sie keine Zeit verlieren.

 

Alternative Formen der privaten Altersvorsorge sind für Personen interessant, die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keine Riester-Rente abschließen können oder wollen.

Für Selbständige ist die Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, eine interessante Alternative zur Riester-Rente. Beiträge können flexibel monatlich und jährlich eingezahlt und in zunehmendem Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Das im Rahmen einer Rürup-Rente gesparte Kapital wird bei Bezug von Arbeitslosengeld II nicht als Vermögen angerechnet und ist während der Ansparphase vor Pfändung geschützt.Der angesparte Betrag wird bei Rentenbeginn in Form einer monatlichen, lebenslangen Rente ausgezahlt. Bei Tod des Versicherungsnehmers verfällt das Kapital, wenn keine Zusatzversicherung abgeschlossen wurde. Die Leistungen der Basisrente können nicht beliehen, übertragen oder verkauft werden. Die Auszahlungen unterliegen mit jedem neuen Rentenjahrgang einer steigenden Besteuerung.

Die klassische Lebensversicherung mit einer sehr langen Laufzeit über mehrere Jahrzehnte ist eine interessante Alternative für junge Familien, um den Tod des Hauptverdieners abzusichern. Eine Kapitallebensversicherung bietet die Vorteile der Todesfallversicherung und Absicherung der Hinterbliebenen sowie einer kapitalbildenden Geldanlage, welche für die Altersvorsorge verwendet werden kann. Die Auszahlungssummen im Todes- und Erlebensfall setzen sich zusammen aus Versicherungssumme und Überschussbeteiligung, die in ihrer Höhe davon abhängt, wie effektiv die eingezahlten Beiträge vom Versicherer angelegt werden konnten. Risikolebensversicherungen versichern nur den Todesfall des Versicherungsnehmers. Bei der steuerbegünstigten Direktversicherung werden die Beiträge für die Lebensversicherung direkt vom Gehalt des Versicherungsnehmers abgezogen. Die Lebensversicherung kann bei Kapitalbedarf beliehen und als Sicherheit bei der Immobilienfinanzierung eingesetzt werden.

Im Gegensatz zu den klassischen Formen der Lebensversicherung wird bei Abschluss einer privaten Rentenversicherung keine Gesundheitsprüfung vorgenommen. Ziel einer privaten Rentenversicherung ist der Aufbau eines zweiten Renteneinkommens in Ergänzung zur gesetzlichen Rente. In Abhängigkeit von der Vertragsgestaltung kann häufig zwischen einer lebenslangen monatlichen Rente und einer einmaligen Kapitalausschüttung zu Rentenbeginn gewählt werden. Zu beachten ist, dass der Todesfall des Versicherungsnehmers und damit die Angehörigen nicht automatisch abgesichert sind. Unter Umständen kann das eingezahlte Kapital verfallen. Die kapitalgebundene Rentenversicherung ist eine konservative Anlageform und vor allem bei kurzen Laufzeiten empfehlenswert. Die Rentenleistung aus eingezahlten Beiträgen und Überschüssen wird vertraglich fixiert. Fondsgebundene Rentenversicherungen bieten die Möglichkeit zusätzlicher Erträge aus Aktien und Fondsanlagen. Lange Laufzeiten und ein ausgewogenes Portfolio senken die Risiken, die sich aus schwankenden Aktien- und Fondswerten ergeben. Klassische Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen können steuerlich begrenzt abgesetzt werden und unterliegen während der Auszahlungsphase der Steuerpflicht.

Eine renditestarke Alternative zur Riester-Rente ist das freie Sparen. Das Kapital wird beispielsweise als Tagesgeld oder festverzinsliche Geldanlage mit unterschiedlichen Laufzeiten, als Fonds- oder Aktieninvestment angelegt. Die risikoabhängige Rendite kann deutlich über der einer Riester-Rente liegen. Allerdings können beim freien Sparen weder staatliche Zuschüsse noch zusätzliche Steuerersparnisse genutzt werden. Die Kapitalerträge über dem gesetzlichen Freibetrag unterliegen der Abgeltungssteuer. Das im Rahmen des freien Sparens angelegte Kapital kann beispielsweise über die Modelle einer Sofortrente oder Bankauszahlplans in eine Rente umgewandelt werden. Bei einer Sofortrente wird eine Einmalzahlung in Form von regelmäßigen, lebenslangen Rentenzahlungen ausgeschüttet. Bei einem Bankauszahlplan setzt sich die monatliche Rente wahlweise ausschließlich aus den Zinsen des eingezahlten Kapitalstocks oder zusätzlich aus diesem selbst zusammen. Diese sicherheitsorientierte Rentenform hat eine vertraglich begrenzte Laufzeit mit vergleichbar geringen Renditen, im Gegenzug fallen meist keine Gebühren an.

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Den Termin 31.12.2009 sollten sich all diejenigen Arbeitnehmer merken, die sich für die Altersteilzeit entscheiden möchten. Diese Möglichkeit gibt es nur noch bis Ende diesen Jahres, bis dahin muss die Altersteilzeit begonnen haben. Die alleinige Antragsstellung reicht nicht aus. Zum genannten Datum laufen die meisten Tarifverträge aus. Ab Januar 2010 bekommen Arbeitgeber von der Arbeitsagentur für Arbeit keine Zuschüsse mehr.

Wichtige Informationen zur Altersteilzeit vor der Rente klären die Arbeitnehmer auf. Arbeitnehmer in Altersteilzeit bekommen etwa 70 % ihres Gehaltes. Die Beiträge zur Rentenversicherung werden dabei so bemessen, als ob 80 % gezahlt würden. Einige Branchen zahlen auch mehr. Diese sind die Metallindustrie und Elektrounternehmen, die 82 % des ursprünglichen Nettoverdienstes zahlen. Außerdem die Versicherungsbranche, die 75 % vom Netto zahlt, der Öffentliche Dienst mit 83 % und die Chemische Industrie mit 90 %.

Die Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens die Hälfte ist die Bedingung für jedes Altersteilzeitmodell. Erreicht werden soll so der langsame Übergang in den Ruhestand.

Einen Antrag auf Altersteilzeit kann man stellen, wenn man folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Verträge über Altersteilzeit können maximal für sechs Jahre geschlossen werden.
  • Der Arbeitnehmer muss zwischen 55 und 64 Jahre alt sein und die Firma muss die Altersteilzeit auch anbieten.
  • Der Antrag kann sowohl von Teilzeitbeschäftigten, als auch von Vollzeitbeschäftigten gestellt werden.
  • Der Arbeitnehmer muss in den letzten fünf Jahren 1080 Kalendertage, das sind drei Jahre, sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Dabei ist wichtig zu wissen, dass auch Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Krankheit und der Entgeltersatzleistungen angerechnet werden.
  • Nach der Altersteilzeit muss ein nahtloser Übergang in die Rente möglich sein.
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