Das Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung hat seine Grundlage im sogenannten Generationenvertrag. Dieser sieht vor, dass die einzahlenden Arbeitnehmer mit ihren Beiträgen nicht ihre eigene Rente finanzieren sondern die der aktuellen Rentner. Zugleich bauen Arbeitnehmer, die in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen einen eigenen Rentenanspruch auf.
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung. Die gesetzliche Rente teilt sich in drei Bereiche auf, die durch sie abgesichert sind.
Die Altersrente
Unter dem Begriff Altersrente versteht man die typische Rente, die ein Arbeitnehmer erhält, wenn er das Rentenalter erreicht hat.
Die Erwerbsminderungsrente
Eine Erwerbsminderungsrente erhält ein Versicherungsnehmer, wenn er Erwerbsunfähig geworden ist.
Die Hinterbliebenenrente
Eine Hinterbliebenenrente steht, wie der Name schon sagt, den Hinterbliebenen eines Versicherungsnehmers zu, wenn dieser verstorben ist.
Zusätzlich zu den drei genannten Versicherungsleistungen kommt noch die Übernahme von Kosten für notwendige Reha-Maßnahmen, wenn diese Maßnahmen notwendig sind, um die Rehabilitation und eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu erreichen. Es gilt dabei der Grundsatz, Reha vor Rente. Solange die Möglichkeit besteht, dass ein Versicherungsnehmer durch Reha-Maßnahmen seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen kann, sind diese einer z. B. Erwerbsminderungsrente vorzuziehen.








